Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anwendungsbereich
1. Nachfolgende AGB finden auf alle Geschäftsbeziehungen der Greggersen Gasetechnik GmbH (nachfolgend als „Gesellschaft” bezeichnet), d. h. alle Verträge, Lieferungen oder sonstige Leistungen Anwendung. Für zukünftige Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch dann als einbezogen, wenn nicht noch einmal ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde.
2. Abweichungen von diesen AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese Abweichungen Inhalt einer ausdrücklichen schriftlichen Individualvereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Besteller geworden sind.
3. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen. Sie gelten nur dann als vereinbart, wenn die Gesellschaft ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn die Gesellschaft insoweit ihr Einverständniserklärt hat. Alle oben benannten Abreden, Änderungen und Abweichungen und Einverständniserklärungen bedürfen zum Zwecke ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Vertragsinhalt & Preise
Allgemeines
1. Maßgeblich für den Inhalt und Umfang von Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch die Gesellschaft. Sie erfolgt per E-Mail oder Briefpost nach Eingang der Onlineanfrage.
2. Alle technischen Daten unserer Kataloge und sonstiger Verkaufsunterlagen, Listen und Zeichnungen sowie die Gewichts- und Maßangaben sind sorgfältig erstellt, bei offensichtlichen Irrtümern bleiben nachträgliche Korrekturen vorbehalten. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese im Onlineshop nicht bereits ausgewiesen ist.
3. Alle Preise verstehen sich ab Werk einschließlich handelsüblicher Verpackung, ohne Frachtkosten.

Angebote und Vertragsabschluss
1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Gesellschaft 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden.
2. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen der Gesellschaft, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten die Gesellschaft nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
3. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge der Gesellschaft dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonstwie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben, sofern ein Auftrag an die Gesellschaft nicht erteilt wird.

§ 3 Lieferfristen & Lieferverzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Spezifikationen, Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen, soweit eine Verzögerung nicht von der Gesellschaft zu vertreten ist.
2. Fixgeschäfte (§ 376 HGB ((1)) bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
3. Beruht die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höherer Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnlichen Ereignissen, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, etc. so verlängern sich die Fristen angemessen.
4. Eine solche angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt auch ein bei nicht rechtzeitiger von ihr zu vertretender Selbstbelieferung der Gesellschaft.
5. Wird der Liefertermin bzw. die Lieferfrist seitens der Gesellschaft nicht eingehalten, ist der Besteller verpflichtet, der Gesellschaft schriftlich eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Liefert die Gesellschaft innerhalb der gesetzten Nachfrist schuldhaft nicht, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, bzw. die weiteren Rechte gemäß Ziffer 6 auszuüben.
6. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen der Gesellschaft innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt, und/oder Schadenersatz anstatt der Leistung verlangt und/oder auf der Lieferung besteht.
7. Wird die Anlieferung, der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers über den im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt verschoben, so kann die Gesellschaft frühestenszehn Werktage nach Anzeige der Versandbereitschaft der Waren ein Lagergeld in Höhe von 0,5 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, bis zunächst 5 v. H. an Lagergeld dem Besteller in Rechnung stellen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

§ 4 Lieferbedingungen
1. Die Gesellschaft ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
2. Abweichungen hinsichtlich der Abmessungen, des Gewichts, der technischen Gestaltung, der Herstellung und des Umfangs der zu liefernden Ware sind innerhalb der handelsüblichen, produktspezifischen Toleranzgrenzen zulässig, ebenso alle abweichenden Änderungen, die einer technischen Verbesserung der Ware dienen.

§ 5 Gefahrübergang & Lieferung
1. Der Versand erfolgt im Auftrag des Bestellers unfrei durch einen Frachtführer unserer Wahl.
2. Auf Wunsch des Bestellers können Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert werden.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder Verlustes geht mit der Versendung bzw. der Übergabe an die den Transport ausführende Person auf den Besteller über. Dies gilt auch für den Fall, dass die Gesellschaft den Transport selbst bzw. durch seine Erfüllungsgehilfen vornimmt.
4. Darüber hinaus geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald dieser nach Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft durch die Gesellschaft in Annahmeverzug gerät.

§ 6 Zahlungsbedingungen
1. Im Onlineshop sind alle Kosten für die Ware und den Transport im Voraus zu entrichten. Rechnungen aufgrund von Reparaturen, Montagen und Serviceleistungen sind nach Rechnungserhalt sofort fällig. Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald die Gesellschaft über den Betrag verfügen kann. Leistungspflicht der Gesellschaft entsteht erst nach Auftragsbestätigung durch diese und Zahlungseingang entsprechend der Regelung dieses Absatzes.
2. Gerät der Besteller in Verzug, kann die Gesellschaft gegenüber einem Besteller, der nicht Verbraucher ist, Verzugszinsen in Höhe von 8 v. H. p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verlangen. Der Besteller kann dagegen nicht einwenden, dass der Gesellschaft nur ein geringerer oder gar kein Zinsschaden entstanden ist. Das Recht zur Geltendmachung weiter gehender Schäden bleibt hier von unberührt.       3. Die Gesellschaft ist zur Hereinnahme von Wechseln nicht verpflichtet. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wurde. Die Diskont- und Einzugsspesen für den Wechsel gehen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Wechselgebers und sindsofort in bar zahlbar.
4. Unabhängig von im Einzelfall gesondert vereinbarten Zahlungsvereinbarungen werden der Gesellschaft zustehende Forderungen sofort fällig, wenn in der Person des Bestellers Umstände eintreten, die ein Festhalten an getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht mehr zumutbar machen. Dieses ist der Fall bei begründeten Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, insbesondere bei Einstellung der Zahlungen, Scheck- und Wechselprotesten oder Zahlungsverzug, wenn dadurch erkennbar wird, dass der Anspruch der Gesellschaft auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. In diesen Fällen ist die Gesellschaft darüber hinaus berechtigt, Erfüllung Zug um Zug oder die Bestellung weiterer Sicherheiten zu verlangen. Ferner ist die Gesellschaft berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Leistung nach Wahl der Gesellschaft die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gesellschaft vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen.
5. Im Rahmen der Nacherfüllung darf der Besteller Zahlungen nach berechtigter Erhebung der Mängelrüge nur in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel stehen. Im Übrigen ist ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ausgeschlossen.
6. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Gesellschaft aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich die Gesellschaft das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Ansprüche des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an die Gesellschaft abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt
gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an die Gesellschaft ab.4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich vor.
5. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller der Gesellschaft im Verhältnis des Faktoren- Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die Gesellschaft verwahrt.
6. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben in Ziffer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren- Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind.
7. Werden Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche- Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetztgegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütungmit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an die Gesellschaft ab.
8. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an die Gesellschaft ab.
9. Wenn der Wert der für die Gesellschaft nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen der Gesellschaft – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 v. H. übersteigt, so ist die Gesellschaft auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
10. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht oder nicht pünktlich und/oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann die Gesellschaft unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat die Gesellschaft die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, die dem Verbraucherkreditgesetz unterliegen.

§ 8 Mängelansprüche
1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. §10 Ziffer 1: Die Rücksendung mangelfreier Ware setzt das vorherige schriftliche Einverständnis der Gesellschaft voraus. Anderenfalls ist die Gesellschaft berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern.                                                                                                                                                                                          2. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht mehr reproduzierbaren Softwarefehlern.
3. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, ebenso bei vertraglich vorgesehenen aber innerhalb der vorgesehenen Wartungsintervalle unterbliebenen Wartungsarbeiten oder Nichteinhaltung von Betriebsanleitungen.
4. Der Besteller hat die ihm übersandte Ware unverzüglich auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin zu überprüfen und offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Erhalt der Ware der Gesellschaft schriftlich mitzuteilen. Für versteckte Mängel gilt diese Frist ab ihrer Entdeckung. Ziffer 10: Soweit die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§474 ff. BGB) insbesondere hinsichtlich der Rückgriffshaftung (§§ 478 ff. BGB) mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine Anwendung finden, gilt eine einjährige Gewährleistungsfrist. Abweichend gilt für Mängel an Sachen, die üblicherweise für Bauwerke verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, die gesetzliche fünfjährige
Gewährleistungsfrist gem. § 438 Abs..1 Nr.2 BGB.
5. Bei begründeter Mängelrüge, das heißt bei Vorliegen von Sachmängeln, die oder deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen, ist die Gesellschaft nach seiner Wahl zur Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Nachlieferung (Ersatzlieferung) berechtigt.
6. Liefert die Gesellschaft zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Besteller die mangelhafte Sache herauszugeben. Dieses gilt entsprechend für mangelhafte Bestandteile, wenn diese im Rahmen der Nachbesserung durch mangelfreie ersetzt werden.
7. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ist die Gesellschaft zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht in der Lage bzw. ist er gemäß § 439 Abs..(3) BGB zur Verweigerung der Nachbesserung bzw. der Nachlieferung berechtigt, oder tritt eine Verzögerung der Nachbesserung bzw. Nachlieferung über eine angemessene Frist hinaus ein, die die Gesellschaft zu vertreten hat, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende
Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
8. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen die Gesellschaft bestehen nur insoweit, als die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daher bestehen keine Rückgriffsansprüche, wenn der Besteller mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen im Rahmen einer Garantie oder aus Kulanz getroffen hat.9. Die gesetzlichen Folgen einer Verletzung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht (gemäß § 377 und § 378 HGB)) bleiben hiervon unberührt.
10. Soweit die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§474 ff. BGB) insbesondere hinsichtlich der Rückgriffshaftung (§§ 478 ff. BGB) mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine Anwendung finden, gilt eine einjährige Gewährleistungsfrist. Abweichend gilt für Mängel an Sachen, die üblicherweise für Bauwerke verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, die gesetzliche fünfjährige Gewährleistungsfrist gem. § 438 Abs..1 Nr.2 BGB.
11. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Paragraphen 9. Weiter gehende oder andere als die in diesem Paragraphen 9 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die Gesellschaft und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§ 9 Schadenersatz & Haftung
1. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
2. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
3. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände. Bei Verbrauchern gilt für diese eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Unternehmern werden gebrauchte Gegenstände unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert. Handelt es sich bei den oben genannten gebrauchten Gegenständen um Anlagevermögen der Gesellschaft, so entfällt jegliche Gewährleistung.
4. Steht die Gesellschaft dem Besteller über seine gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung seines Produktes zur Verfügung, so haftet sie gemäß § 11 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
5. Schadenersatzsansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz eintritt, sowie in Fällen der Haftung für vorsätzliches der grob fahrlässiges Verhalten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
6. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine Begrenzung nicht aus einem anderen Grund wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns bzw. wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen ist.
7. Bei von der Gesellschaft zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung ist der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 v. H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit der Lieferung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann beschränkt, soweit der Gesellschaft nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeitvorgeworfen werden kann, und keine zwingende Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit greift. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag
bleibt hiervon unberührt.
8. Der Besteller hat für den Fall, dass er von seinem Abnehmer oder dessen Abnehmer berechtigt auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wird, der Gesellschaft binnen angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen, bevor er sich anderweitig „Ersatz ” verschafft. Der Besteller hat diese Verpflichtung entsprechend seinem Abnehmer aufzuerlegen. Verletzt der Besteller diese Verpflichtungen, so behält sich die Gesellschaft vor, den Aufwendungsersatz auf den Betrag zu kürzen, der ihm bei eigener Nacherfüllung entstanden wäre. § 444 BGB bleibt unberührt.
9. Aufwendungsersatz für Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung des Bestellers gegenüber seinem Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn der Besteller von seinem Recht, diese Art der Nacherfüllung bzw. beide Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, entgegen seiner Schadensminderungspflicht keinen Gebrauch gemacht hat.
10. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als der vom Besteller angegebenen Empfängeranschrift verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für die Rückgriffshaftung.
11. Für die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Ware gelten die für diese Ansprüche verbindlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Rücknahme von Waren
1. Die Rücksendung mangelfreier Ware setzt das vorherige schriftliche Einverständnis der Gesellschaft voraus. Anderenfalls ist die Gesellschaft berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern.
2. Für die Rücknahme der Ware berechnet die Gesellschaft pauschal Bearbeitungskosten in Höhe von 20 v. H. des Warenwerts. Ferner hat der Besteller sämtliche Transportkosten, sowie Kosten der Verpackung, Umverpackung und eventuellen Instandsetzung zu tragen.

§ 11 Haftungsbegrenzung
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen und zwar sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, ausgenommen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung.§12 Vertragsanpassung Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 3 Ziffer 3 oder Umstände im Sinne des § 313 BGB die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Gesellschaft erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Gesellschaft das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

§ 13 Produkte innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika
Greggeren Gasetechnik GMBH verkauft ausschließlich unter der Bedingung, dass kein Käufer, Konstrukteurs, Herstellers oder Verkäufers eines Produkts welches Produkte der Firma Greggeren Gasetechnik GMBH ganz oder teilweise benutzt bzw. von der Firma Greggeren Gasetechnik GMBH gelieferte Ware verwendet, dazu berechtigt ist solche Ware oder Produkte in die Vereinigten Staaten von Amerika zu verkaufen oder dazu beizutragen, dass solche Produkte im Markt der Vereinigten Staaten von Amerika Inverkehr gebracht werden. Die von der Firma Greggeren Gasetechnik GMBH gelieferten Waren und Produkte wurden nicht für den U.S. amerikanischen Markt entwickelt. Der Käufer stellt sichert, dass weder er noch seine Vertragspartner diese Waren und Produkte im Markt der Vereinigten Staaten von Amerika Inverkehr bringen bzw. dazu ein solches Inverkehrbringen auszulösen. Der Käufer garantiert, dass die von der Firma Greggeren Gasetechnik GMBH gelieferte Waren und Produkte ausschließlich nur dann eingesetzt und verwandt werden, wenn er sich über die Eignung für den vorgesehenen Gebrauch versichert hat.

§14 Schlussbestimmungen
Gerichtsstand auch bei Wechselscheck- und Urkundenprozessen ist der Sitz unserer Gesellschaft (Hamburg, Deutschland). Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.